Kontakt

Livalor Vermögensverwaltung AG
Schmedgass 6
9490 Vaduz
Liechtenstein

T +423 239 76 30
info@livalor.com

Livalor Vermögensverwaltung AG
Wilfriedstrasse 7
8032 Zürich
Schweiz

T +41 43 344 97 44
info@livalor.com

Beschwerdemanagement 

Es ist uns ein grosses Anliegen, unsere Kunden hinsicht­lich ihrer Zielsetzungen, Wünsche und Bedürfnisse in allen Belangen der Vermögensverwaltung und Anlageberatung profes­sio­nell zu betreuen. Sollten Sie dennoch Grund für eine Beschwerde haben, werden wir dieser umge­hend nachgehen.

Sie können sich mit Ihrer Beschwerde, Ihrem Anliegen, Anregungen oder Wünschen im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung oder Anlageberatung jeder­zeit per Email an die folgende Stelle wenden: interne.revision@livalor.com

Selbstverständlich können Sie sich auch anläss­lich eines Besuches oder tele­fo­nisch an die Geschäftsleitung bzw. jeden Mitarbeiter der Livalor Vermögensverwaltung AG richten.

Zudem haben Kunden die Möglichkeit, zusätz­lich mit ihren Anliegen an die Liechtensteinische Schlichtungsstelle, Dr. Peter Wolff, Rechtsanwalt, Mitteldorf 1, 9490 Vaduz, Liechtenstein, Tel. +423 238 10 31, E-Mail: info@schlichtungsstelle.li zu gelan­gen. Wir empfeh­len, zunächst unsere Stellungnahme abzuwarten.

Mitwirkungspolitik 

Livalor Vermögensverwaltung AG (nach­fol­gend „Livalor“) fällt unter den Begriff „Vermögensverwalter“ nach Art. 367a Ziff. 3 des liech­ten­stei­ni­schen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) und hat daher seine Mitwirkungspolitik im Sinne von Art. 367h PGR zu beschreiben.

  • Livalor übt keine Aktionärsrechte i.S.v. Art. 367h Abs. 1 Ziff. 1 und 4 PGR aus, die auf einer Mitwirkung in den Gesellschaften basie­ren, in welche Livalor im Rahmen von Vermögensverwaltungsmandaten inve­stiert hat. Insbesondere werden keine in Bezug auf die Generalversammlungen von Aktiengesellschaften bezo­ge­nen Rechte wahr­ge­nom­men. Das Recht auf einen Gewinnanteil sowie auf Bezugsrechte wird durch Livalor im wirt­schaft­li­chen Interesse des Kunden wahrgenommen.
  • Die Überwachung wich­ti­ger Angelegenheiten der Gesellschaften im Sinne von Art. 367h Abs. 1 Ziff. 2 PGR erfolgt durch Kenntnisnahme der gesetz­lich ange­ord­ne­ten Berichterstattung der Gesellschaften in Finanzberichten sowie Adhoc-Mitteilungen.
  • Ein Meinungsaustausch mit den Gesellschaftsorganen und den Interessenträgern der Gesellschaften im Sinne von Art. 367h Abs. 1 Ziff. 3 PGR findet nicht statt.
  • Eine Zusammenarbeit mit ande­ren Aktionären im Sinne von Art. 367h Abs. 1 Ziff. 5 und 6 PGR findet nicht statt.
  • Beim Auftreten von Interessenkonflikten im Sinne von Art. 367h Abs. 1 Ziff. 7 PGR erfolgt eine Offenlegung gegen­über den Betroffenen entspre­chend den gesetz­li­chen Bestimmungen und eine Abklärung des weite­ren Vorgehens mit denselben.
  • Eine jähr­li­che Veröffentlichung über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik im Sinne von Art. 367h Abs. 2 PGR erfolgt nicht, weil eine entspre­chende Rechtewahrnehmung nicht erfolgt.
  • Eine Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens im Sinne von Art. 367h Abs. 1 Ziff. 3 PGR erfolgt nicht, weil eine Teilnahme an Abstimmungen nicht erfolgt.
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